__ einzuwilligen. Die Frage, ob die Einwilligung eines ‘Alleinaktionärs’ in eine die Gesellschaft schädigende Handlung aus gesellschaftsrechtlicher Sicht (namentlich mit Blick auf die Gläubigerinteressen) überhaupt zulässig ist, wurde weiter oben offengelassen (E. 10.1.4). Sie stellt sich vorliegend bereits deshalb nicht, weil die Einwilligung zur Verrechnung – wenn überhaupt – von Q.________ kam, der weder Alleinaktionär der C.________ GmbH noch der AE.________ GmbH war, was der Beschuldigte wusste. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbot bleibt es jedoch beim vorinstanzlich festgesetzten, tieferen Deliktsbetrag.