Abweichend zur Vorinstanz sieht die Kammer keinen Grund, die Deliktshöhe zu reduzieren. Da sämtliche Zahlungen an AX.________ in rechtlicher Hinsicht geschäftsfremd und mithin in Missachtung der Pflichten als Geschäftsführer gemäss Art. 158 StGB erfolgten, sind diese durchwegs deliktischer Natur. Wie hiervor zudem bereits mehrfach ausgeführt, reichte der Kenntnisstand von G.________ – und damit umso weniger derjenige von Q.________ – nicht aus, um rechtsgenüglich in die Transaktionen zugunsten von AX.________ einzuwilligen.