89 C.________ GmbH bezahlte und die restlichen CHF 10'000.00 mit dem A.________ überwiesenen Betrag verrechnet wurden. G.________ bejahte zwar an der Hauptverhandlung nicht ausdrücklich, dass sie mit diesem Vorgehen einverstanden gewesen sei. Das Gericht kommt jedoch zum Schluss, dass die Aussage von Q.________ auch angesichts des zeitlichen Ablaufs nicht anders zu verstehen sein kann, als dass er mit der Verrechnung einverstanden war und A.________ daher davon ausgehen durfte, dass er diese vornehmen dürfe.