__ GmbH zugestanden hätten. Ob dies für den ganzen Betrag zutrifft, ist gleich anschliessend zu klären. Vorab ist festzuhalten, dass A.________ [gemäss eigenen Aussagen] mindestens CHF 20'820.00 (CHF 9'500.00 der CHF 10'000.00 vom 7. Dezember 2018 und die CHF 11'320.00 vom 5. September 2019) an AX.________ weiterleitete. Er tat dies wie angeklagt, ohne für die C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, ohne Vorhandensein von Dokumenten, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Geldübergaben Aufschluss gegeben hätten, ohne Quittungen und ohne Sicherheiten.