Der Titel, den die hier zu beurteilende Anklageziffer trägt, "'Nichtweiterleiten von Einnahmen BG.________'", ist irreführend. Liest man die Anklageschrift, so wird A.________ nämlich nicht vorgeworfen, er habe das Geld von BG.________ für sich selbst behalten und nicht an die C.________ GmbH weiteregeleitet, sondern eigentlich genau das Gegenteil, nämlich, dass er das Geld an AX.________ weitergeleitet habe [und damit geschäftsfremd und zum Schaden der Gesellschaft eingesetzt habe]. Die Staatsanwaltschaft wollte offenbar mit dem Titel ausdrücken, dass die total CHF 21'320.00 der C.________ GmbH zugestanden hätten.