aber nur CHF 11'320.00 bezahlen, da seine Forderung über CHF 10'000.00 gegenüber A.________ mit der Gerätelieferung verrechnet wurde. Dennoch quittierte A.________ auf der Rechnung, den "Betrag", also die ganzen CHF 21'320.00, dankend erhalten zu haben. A.________ sagte aus, er habe die CHF 11'320.00 ebenfalls an AX.________ gegeben. Dafür, dass dem effektiv so war, existiert kein Beleg, es ist jedoch auf die Aussage abzustellen. Das Gericht erachtet damit den in der Anklageschrift geschilderten Ablauf als erstellt.