_, offenbar ein langjähriger Kunde der C.________ GmbH, überwies am 7. Dezember 2018 CHF 10'000.00 auf das Konto von A.________ bei der T.________ (Bank), dies "zur Rettung des Restaurant AO.________". A.________ sagte dazu aus, er habe diesen Betrag AX.________ zur Verfügung gestellt. Die Staatsanwaltschaft stellte auf diese Aussage ab. Da A.________ aber 'nur' CHF 9'500.00 des Geldes bar bezog, ist eher zu vermuten, dass er CHF 500.00 davon für sich selbst behielt. Letztlich ist dies jedoch unerheblich. Ob die Behauptung von Rechtsanwalt L.________, A.________ habe die CHF