Die Übergaben der Bargeldbeträge an AX.________ habe der Beschuldigte vorgenommen: - ohne im Namen der C.________ GmbH eine adäquate Gegenleistung zu vereinbaren, - ohne Vorhandensein beweisgeeigneter Urkunden, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergaben Aufschluss gegeben hätten, - ohne der C.________ GmbH für die Weitergabe des Bargeldes schriftliche Quittungen ausstellen zu lassen, - ohne für die C.__