Damit ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. Es sind weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe ersichtlich. 10.4.5. Fazit Der Beschuldigte ist wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfach begangen zwischen dem 17. April 2018 und dem 23. Oktober 2019 in J.________(Ort) zum Nachteil der C.________ GmbH im Deliktsbetrag von EUR 262'600.00, schuldig zu sprechen.