Dem schliesst sich die Kammer an, wobei zu wiederholen ist, dass der Beschuldigte seine Pflicht als Geschäftsführer bereits mit der ungerechtfertigten Überweisung der Gelder auf sein eigenes Konto verletzte, ungeachtet der weiteren Verwendung bzw. einer allfälligen Weiterleitung an eine Drittperson. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. A.________ musste aufgrund seiner a-fond-perdu- Unterstützungsbeiträge an CB.________ und der Realitätsfremde der 'Geschäfte' mit BR.________ und AX.________ zweifellos damit rechnen, dass die C._____