10.4.4. Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht erwog die Vorinstanz was folgt (pag. WSG 18 602 f.; S. 123 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 86 Es kann auch diesbezüglich vorab zunächst auf die Erwägungen in [E. 10.2.4.] (BR.________) und [E. 10.3.4.] (AX.________) hiervor verwiesen werden. A.________, der Geschäftsführer der C.________ GmbH im Sinne des Gesetzes war, verletzte mit den Überweisungen von total EUR 262'600.00 auf sein Privatkonto unter (teilweiser) Weiterleitung an CB.________, BR.