Dem ist beizustimmen. Letzteres zeigt zugleich exemplarisch auf, dass der Beschuldigte G.________ nicht derart offen und umfassend informierte, wie er stets behauptete. Der C.________ GmbH entstand damit ein Vermögensschaden in Höhe von insgesamt EUR 209'900.00 (EUR 77'600.00 + EUR 120'729.09 + EUR 11'570.91). Dass A.________ nicht ersatzfähig war, ergibt sich bereits aus den Ausführungen zu den Überweisungen an CB.________ […] hiervor.