Bereits gestützt auf die Ausführungen in [E. 10.3.3.] hiervor ist wiederum erstellt, dass A.________ für die Überweisungen keine adäquate Gegenleistung zu Gunsten der C.________ GmbH vereinbarte und keinerlei Vorkehrungen traf, die es der C.________ GmbH ermöglicht hätten, die überwiesenen Gelder zurück- oder für diese eine Gegenleistung einzufordern. Dies alles in der unrealistischen Hoffnung auf die Ausrichtung eines Darlehens – an ihn privat.