wusste auf den Vorhalt an der Hauptverhandlung, dass z.B. die Behauptung AX.________, ihr Anwalt brauche ein Darlehen, um ein Bild kaufen und wieder verkaufen zu können [pag. 05 001 026 Z. 1218 f.], so absurd sei, dass er dies sofort hätte erkennen müssen, und dass es mit sorgfältiger Geschäftsführung nun wirklich nichts zu tun habe, wenn man ohne Vertrag Geld der C.________ GmbH an diese unbekannte Person überweise, nichts Schlüssiges zu erwidern [pag. WSG 18 363 Z. 563 ff.]. Wiederum unter Verweis auf das bereits zu AX.________ Ausgeführte ([E. 10.3.3.] hiervor) ist es auch unzweifelhaft, dass A.___