18 1166 Z. 5 ff.). Die als Schutzbehauptung zu qualifizierende Argumentation des Beschuldigten zielt insofern ins Leere, als sich die Zeiträume überschneiden, in welchen er einerseits über die BT.________ Bank Auslandzahlungen ausführte und andererseits Gelder vom Bankkonto bei der BT.________ auf sein eigenes Konto bei der T.________ (Bank) überwies. An der Grösse und «Auslanderfahrenheit» der Bank kann es somit nicht gelegen haben.