Der Beschuldigte hielt oberinstanzlich an seiner Argumentation fest und führte in Bezug auf diesen ‘Umweg’ der Zahlungen über sein eigenes Privatkonto aus, der einzige Grund sei gewesen, dass er gedacht habe, man könne es über seine Bank «besser machen». Denn die BT.________ sei eine kleine Bank, und wenn so viel rausgehe, sei es schwieriger. Er habe die T.________ (Bank) gefragt, ob es möglich sei, was diese bestätigt habe. Die BT.________ (Bank) sei nicht so auslanderprobt, bei Zahlungen nach Deutschland habe man dies zweimal rückbestätigen müssen (pag. 18 1161 Z. 41 ff. und pag. 18 1162 Z. 1 ff.). Auf Vorhalt einer Überweisung von EUR 52'000.00 in die Türkei über die BT.