G.________ hatte schon im Zusammenhang mit den direkt vom Konto der C.________ GmbH an BR.________ vorgenommenen Überweisungen ausgesagt, sie habe vorgängig keine Kenntnis davon gehabt, was das Gericht als glaubhaft erachtet ([E. 10.2.3.] hiervor). Umso mehr muss man zum Schluss kommen, dass sie von den Transaktionen auf das Konto von A.________ und von dort zu BR.________ keine Kenntnis hatte, diesen folglich nicht zustimmen und in die Vermögensschädigung der C.________ GmbH nicht einwilligen konnte.