__ GmbH erfolgten, dass A.________ für diese keine adäquate Gegenleistung vereinbart hatte und dass es keine schriftlichen Verträge und keine Sicherheiten gab. Die Überweisungen erfolgten einzig in der Hoffnung auf die Ausrichtung eines Darlehens an die von ihm gehaltene M.________ AG. Wie bereits in [E. 10.2.3.] hiervor (Sachverhalt BR.________/AW.________) kommt das Gericht weiter zum Schluss, dass A.________ schon im Moment der Transaktionen erkannt hatte, dass diese nicht im