Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz an. Der Beschuldigte wollte offenbar kritische Fragen vermeiden, die mit jeder weiteren Zahlung wahrscheinlicher wurden. An der Hauptverhandlung brachte A.________ auch diese Überweisungen an BR.________ in Zusammenhang mit dem erhofften Darlehen an die M.________ AG. Abstellend auf das bereits zum Sachverhaltskomplex BR.________/AW.________ in [E. 10.2.3.] hiervor Ausgeführte ist erstellt, dass auch die hier angeklagten Überweisungen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgten, dass A.________ für diese keine adäquate Gegenleistung vereinbart hatte und dass es keine schriftlichen Verträge und keine Sicherheiten gab.