Ungeachtet etwaiger, hier fehlender Vereinbarungen mit CB.________ über eine allfällige Rückzahlung ist entscheidend, dass der Beschuldigte sich am Vermögen der C.________ GmbH eigenmächtig bediente und dieses Geld für private Zwecke gebrauchte mit der vorgeschobenen Rechtfertigung, das Geld als Honorar bezogen zu haben. Er agierte damit – wie die Vorinstanz zutreffend konstatierte – im Widerspruch zum Gesellschaftszweck und zu den Interessen der C.________ GmbH. Darüber hinaus ging er Verlustrisiken ein, die ein umsichtiger Geschäftsführer nicht eingegangen wäre, wodurch er seine Pflichten verletzte. Zu den weiteren Überweisungen hielt die Vorinstanz was folgt fest (pag. WSG 18 600 ff.;