_) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können. Dass A.________ nicht mit eigenen Mitteln ersatzfähig war, ergibt sich bereits aus dem in [E. 9.3.] hiervor Ausgeführten. Damit bleibt noch zu prüfen, ob AK.________ mit seinen Zahlungen auf die Konti der C.________ GmbH bereits faktisch Ersatz geleistet hatte. AK.________ schoss zwar im angeklagten Deliktszeitraum CHF 341'039.30 und EUR 13'647.78 in die C.________ GmbH ein, in der fragli-