Eine solche Kenntnis hat der Beschuldigte überdies nie behauptet. Die einzige Rechtfertigung, die er in diesem Zusammenhang geltend machte, war, dass er das Geld als Honorar von der C.________ GmbH erhalten habe. Diesen Einwand hat die Vorinstanz zu Recht verneint. Der C.________ GmbH ist durch die Geldtransaktionen ein Vermögensschaden in Höhe der EUR 52'700.00 entstanden. Der Liquiditätsentzug machte es nötig, dass die C.________ GmbH Darlehen bei Drittpersonen (BI.________, BJ.________, AK.________) aufnehmen musste, um den laufenden Verpflichtungen gegenüber den Lieferanten nachkommen zu können.