Es ist damit erstellt, dass die angeklagten Geldtransaktionen nicht im Interesse der C.________ GmbH erfolgten und auch keine zulässigen Honorarzahlungen an A.________ darstellten. Es gab für die Transaktionen weder eine Gegenleistung noch irgendwelche Vorkehrungen, um das Geld zurückzuerhalten. Die Überweisungen erfolgten vielmehr a fonds perdu zur privaten Unterstützung von CB.________ durch A.________. Dass G.________ nichts von den Überweisungen an CB.________ wusste, folglich auch nicht mit diesen einverstanden sein konnte, ergibt sich aus ihrer spontanen und glaubhaften Aussage gegenüber der Polizei, der Name CB.________ sage ihr nichts.