Aufträge 2018 ', d.h. der Übersicht über seine Einnahmen mittels seiner Einzelfirma AI.________ (Gesellschaft), die er im Rahmen der Steuererklärung für selbständig Erwerbende der Steuerverwaltung einreichte, nicht an, deklarierte sie also gerade nicht als Lohn (vgl. pag. 07 405 064 [der Beschuldigte hatte dafür keine Erklärung, vgl. pag. 05 002 006 Z. 195 ff.]). Der Eingang vom 12. Juli 2018 über CHF 500.00 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft effektiv als Honorar angerechnet, […]. Es handelt sich bei diesem nicht um den datumsgleichen Eingang in der [obgenannten] Tabelle […]: Die in der Tabelle aufgeführten und hier angeklagten CHF 500.00 wurden vom EUR-Konto der C.____