__ GmbH gehabt. Eine geschäftsmässige Verwendung der Gelder liegt folglich nicht vor. Zu seiner Verteidigung machte A.________ aber sinngemäss geltend, er habe Honoraransprüche gehabt, daher seien ihm die Gelder zugestanden, und er habe mit ihnen machen können, was er wollte. Dass es sich dabei um eine reine Schutzbehauptung handelte, ergibt sich aus zwei Umständen: Wie bereits in [E. 9.4.] hiervor ausgeführt, erhielt A.________ zwischen September 2017 und November 2019 weitere total CHF 162'689.50 von der C.________ GmbH, teils als Bargeldübergaben, teils als Überweisungen an seinen Vermieter, die CG.