rungsverbots einzig das Dispositiv und nicht die Begründung massgeblich ist (BGE 139 IV 282 E. 2.6). 4.4.2. Die Überweisungen an CB.________ Stellt man auf die Zahlen in der Anklageschrift ab, so überwies A.________ von den total EUR 262'600.00, welche er von der C.________ GmbH auf sein Privatkonto transferierte,