Vorab ist noch festzuhalten, dass, wenn man auf die Tabelle in der Anklageschrift (Ziff. I.1.1.4 S. 8 f.) abstellen würde, davon auszugehen wäre, dass A.________ EUR 11'570.91 der auf sein Konto überwiesenen Gelder nicht weiterleitete und damit direkt für sich selbst verwendete. Tatsächlich aber übersah die Staatsanwaltschaft Weiterleitungen an CB.________ und BR.________ in der Höhe von total EUR 18'600.00 (pag. 07 120 001, 07 120 002, 07 120 003, 07 120 008, 07 120 009, 07 125 002). Damit ist erstellt, dass A.________ (wenn auch zeitversetzt) alle angeklagten Überweisungen von der C.________ GmbH auf sein Privatkonto weiterüberwies.