80 gensdispositionen zu verschaffen, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass weder er selbst noch die begünstigten Personen darauf einen Anspruch gehabt hätten. 10.4.2. Beweismittel Für die Zusammenfassung der relevanten Beweismittel kann wiederum auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung (pag. WSG 18 594 ff.; S. 125 ff.) verwiesen werden. 10.4.3. Beweiswürdigung Die Vorinstanz erwog im Rahmen ihrer Beweiswürdigung was folgt (pag. 18 597 ff.; S. 128 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 4.4.1. Der angeklagte Geldfluss