Dass es dem Beschuldigten an der Ersatzfähigkeit fehlte, ist evident, war doch sein Bruder AK.________ weder verpflichtet, ihm oder der C.________ GmbH gegenüber Leistungen zu erbringen noch schoss er bedingungslos bzw. à fonds perdu Geld in die C.________ GmbH ein. Entsprechend hat er seine Rückforderungen gemäss eigenen Aussagen zwischenzeitlich in Betreibung gesetzt. Der subjektive Tatbestand ist damit ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich.