Der Beschuldigte wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C.________ GmbH schädigen, doch nahm er eine solche Schädigung als äusserst naheliegende Möglichkeit leichtfertig in Kauf. Bezeichnenderweise riskierte er erneut kein eigenes Geld, sondern dasjenige der C.________ GmbH, um an Kredite zu gelangen, die an ihn persönlich ausbezahlt werden sollten. Die Kammer erkennt nach dem Gesagten auf Eventualvorsatz. Der Beschuldigte handelte schliesslich in der Absicht, AX.________ zumindest vorübergehend aus dem Vermögen der C.________ GmbH zu bereichern. Die von AX.