Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt. Bezüglich des subjektiven Tatbestands kommt die Kammer mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte aufgrund der Realitätsfremde des Geschäfts sowie der früheren Erfahrungen mit ‘AV.________’ und BR.________/AW.________ zweifellos damit rechnen musste, dass von AX.________ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ebenfalls keine Gegenleistung erfolgen wird und die C.________ GmbH damit (d.h. durch die vorbehaltlose Übergabe hoher Geldbeträge) erneut einen erheblichen Vermögensschaden erleidet. Der Beschuldigte wollte mit seinen Handlungen zwar nicht primär die C._____