Wäre sie sich des immensen Risikos eines Totalverlusts bewusst gewesen, hätte sie zweifellos nicht in das Vorgehen des Beschuldigten eingewilligt. Dies zeigt sich nicht zuletzt in der fristlosen Abberufung des Beschuldigten als Geschäftsführer, nachdem ihr das gesamte Ausmass des Geschäftsgebarens des Beschuldigten bewusst worden war. Zusammenfassend liegt somit keine rechtsgenügliche bzw. tatbestandsausschliessende Einwilligung in die Vermögensgefährdung resp. -schädigung vor. Der objektive Tatbestand ist folglich erfüllt.