Dem ist einzig anzufügen, dass die Kammer – anders als die Vorinstanz – in beweismässiger Hinsicht und zu Gunsten des Beschuldigten davon ausgeht, dass dieser das gesamte Geld AX.________ übergab. Trotz gewisser Verdachtsmomente kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden, dass er einzelne Geldbeträge für sich behalten und nicht an AX.________ weitergeleitet hat. Betreffend die Frage der Einwilligung ergab die Beweiswürdigung, dass es G.________ – trotz Kenntnis einzelner Geldübergaben an AX.________ – am nötigen Wissen um die Gesamtumstände fehlte, um rechtsgenüglich in eine Vermögensgefährdung resp.