GmbH A.________ nicht nur rechtlich, sondern auch materiell/wirtschaftlich fremd, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Einpersonen-Gesellschaft nicht anwendbar ist. Auch steht bei dem Beweisergebnis ausser Zweifel, dass der C.________ GmbH durch die Handlungen A.________ ein Vermögensschaden entstand und dass die nötige Kausalität zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden gegeben ist.