__ Geschäftsführer der C.________ GmbH war und folglich als Täter in Frage kommt, wurde schon mehrfach ausgeführt, darauf sei verwiesen [etwa. E. 10.1.4. hiervor]. Der Inhalt der Treuepflichten des Geschäftsführers einer GmbH ergibt sich bereits aus dem Gesetz, vgl. insbesondere Art. 812 Abs. 1 und 2 OR. Der Geschäftsführer hat unter anderem die Vermögensinteressen der Gesellschaft zu wahren. Angesichts des bei der Beweiswürdigung Ausgeführten ist ohne Weiteres erstellt, dass A.________ mit der Übergabe von CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92 an AX.