_ keine umfassende Kenntnis einerseits der Personalie AX.________ und andererseits der Geschäftsmodalitäten, der Anzahl Transaktionen, des Umfangs des übergebenen Bargelds und damit einhergehend von der Risikokomponente hatte. Die oberinstanzlichen Aussagen von G.________ zeigen im Übrigen exemplarisch, wie es dem Beschuldigten gelang, G.________ mit Zusicherungen, wortreichen Erklärungen und Besänftigung von seinem Vorgehen zu überzeugen, nachdem mit zunehmendem Zeitablauf Zweifel bei ihr aufkamen.