Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, verfügte G.________ nur über diejenigen Informationen, die der Beschuldigte ihr zukommen liess. Er liess sie dabei insbesondere im Unwissen darüber, welche Probleme konkret bei AX.________ bestanden und vor der angeblichen Kreditgewährung gelöst werden mussten, wie oft und in welchem Gesamtumfang Gelder der C.________ GmbH an AX.________ flossen, ob und gegebenenfalls inwiefern etwas Schriftliches verfasst und Sicherheiten errichtet wurden und wie die Abmachung zwischen AX.________ und dem Beschuldigten konkret lautete und ausgestaltet war. Dies ergibt sich beispielhaft aus den nachfolgend angeführten Aussagen von G.________: - «[…]