Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist zuzustimmen, wobei nachfolgend weitere Aussagen von G.________ angeführt werden, welche die vorinstanzlichen Erwägungen untermauern und klar gegen eine umfassende Information durch den Beschuldigten sprechen. Vorab ist anzumerken, dass erst der Bruder von Q.________ das Gebaren des Beschuldigten offen in Frage stellte. So antwortete G.________ auf die Frage, aus welchen Gründen sie den Beschuldigten als Geschäftsführer der C.________ GmbH entlassen hätten: «Weil wir wirklich feststellen mussten, wieviel Geld von der C.________ weggetragen wurde. Und weil er ständig sagte, er bekomme Geld aus der Türkei oder von Frau AX.