_ versuchte nicht, A.________ ungerechtfertigt zu belasten, schilderte so gut als möglich ihr damaliges Wissen und versuchte auch nicht, sich selbst in einem besseren Licht darzustellen. Das Gericht kommt daher zum Schluss, dass G.________ zwar vorgängig von einigen, aber nicht von allen Bargeldbezügen für AX.________ Kenntnis hatte und insbesondere deren Gesamthöhe nicht überblickte. Weiter ist für das Gericht erstellt, dass sie nicht wusste, dass A.________ sich die Geldübergaben nicht quittieren liess, folglich keine Beweismittel für diese bestanden und eine Rückforderung von AX.________ damit faktisch verunmöglicht war.