_ ersucht. Höchstens in den Fällen, in denen sie selbst einen Vermerk wie "AX.________" angebracht habe, habe er sie vorher gefragt. A.________ habe ihr zwar mehrfach gesagt, dass er AX.________ treffe, aber sie habe erst im Nachhinein bemerkt, dass er auch Geld übergeben habe. Zudem sagte sie, sie habe gedacht, A.________ lasse sich die Bargeldübergaben durch AX.________ quittieren. In diesen beiden Punkten (vorgängige Information und Quittierung) stehen ihre Angaben folglich im Widerspruch zu denen von A.________. Das Gericht erachtet die Aussagen von G.________ als glaubhaft und stellt auf diese und nicht diejenigen von A.________ ab. G.________ versuchte nicht, A.____