_ übergab. Einer dieser Bezüge, nämlich die CHF 17'000.00 vom 26. August 2019, ist dokumentiert, vgl. die in [pag. WSG 18 577, S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung] zitierte, von G.________ erstellte Quittung. Dieser Bezug ist nicht angeklagt, d.h. auch die Staatsanwaltschaft ging davon aus, dass G.________ in diese Geldübergabe eingewilligt hatte. Weiter wird aus ihren Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Bern klar, dass G.________ wusste, dass A.________ das Geld bar an AX.________ übergab. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte sie jedoch aus, A.________ habe sie nicht vorgängig um ihre Zustimmung für die Bargeldbezüge für AX.________ ersucht.