72 A.________ angesichts seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, Ersatz zu leisten, wurde bereits in [E. 9.3.] hiervor ausführlich dargelegt. Damit bleibt noch zu prüfen, ob AK.________, wie von A.________ behauptet, mit seinen Zahlungen auf die Konti der C.________ GmbH bereits faktisch Ersatz geleistet hatte. Diesbezüglich ist Folgendes festzuhalten: In der angeklagten Deliktszeit überwies AK.________ persönlich oder über ihm zuzurechnende Firmen 'nur' CHF 204'779.30 auf die Konti der C.________ GmbH (vgl. [E. 9.6] hiervor). Daraus folgt, dass der C._____