(E. 10.2. hiernach) verwiesen, wonach er «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätte (pag. 05 003 005 Z. 140 f.), und er keine Sicherheiten verlangt habe, weil Geschäfte mit einer Bank nicht das Gleiche seien, wie mit einer Privatperson (pag. 05 003 004 Z. 107 f.). Diese Aussagen belegen, dass sich der Beschuldigte der Risiken solcher Geschäfte mit einer (ihm notabene gänzlich unbekannten) Privatperson durchaus bewusst war. Mit der Vorinstanz erachtet es die Kammer demnach als erstellt, dass der Beschuldigte – wie angeklagt – im Widerspruch zum Geschäftszweck der C.________ GmbH handelte und der C.