Er selbst riskierte in finanzieller Hinsicht nichts, setzte er doch kein eigenes Geld, sondern dasjenige der C.________ GmbH ein. Der Beschuldigte kann sich im vorliegenden Sachverhaltskomplex nicht mehr ernsthaft auf seine Gutgläubigkeit und fehlende Erkennung eines Risikos berufen, scheiterten doch bereits zuvor mehrere Kreditbeschaffungen, die er im ähnlichen Stil zu erlangen versuchte, und hatte er bei AX.________ nichts an seiner Handlungsweise geändert. Schliesslich sei an dieser Stelle nochmals auf die Aussagen des Beschuldigten zum Sachverhalt BR.________ (E. 10.2. hiernach) verwiesen, wonach er «sicher» kein Geld «an irgendeine private Person» überwiesen hätte (pag.