A.________ machte stets geltend, er habe davon ausgehen dürfen, dass AX.________ ein grosses Vermögen habe. Es sei ein Vermögen von EUR 65 Mio. "deklariert" gewesen, daher habe er kein Risiko erkannt, habe das Geld der C.________ GmbH nie "in Gefahr" gesehen. Er sei heute noch sicher, dass das Geld von AX.________ zurückkommen werde. Der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts BX.________(Ort) stellt aber gerade keinen Beweis dafür dar, dass AX.________ tatsächlich über Vermögen in Millionenhöhe verfügt(e), sondern darin finden sich nur Verdachtsmomente, dass deren Familie im Ausland (Schweiz, Grossbritannien, Belgien) Geld gehabt haben könnte.