_ übergab. Sinngemäss sagte er dazu einfach, er hätte dann schon einen Teil des Geldes in die C.________ GmbH eingebracht. An dieser Stelle kann denn auch noch festgehalten werden, dass A.________ die Gelder wie angeklagt ohne Vorhandensein von Dokumenten, die über die involvierten Vertragsparteien und den Rechtsgrund der Bargeldübergabe Aufschluss gegeben hätten, an AX.________ übergab. Unbestritten ist auch, dass keine Quittungen vorlagen und dass A.________ keine Sicherheiten (sei es für die C.________ GmbH oder sich selbst) von AX.________ verlangte.