Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festhielt, erfolgten die Geldzahlungen an AX.________ nicht im Interesse der C.________ GmbH (pag. WSG 18 587; S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es gibt gar kein Geschäft zwischen der C.________ GmbH und AX.________, sondern nur einen Geldfluss von der Gesellschaft an Letztere. A.________ machte denn auch gar nie geltend, es habe