Mangels genügender Beweislage geht die Kammer abweichend zur Vorinstanz vom für den Beschuldigten – namentlich mit Blick auf den subjektiven Tatbestand (direkter Vorsatz oder Eventualvorsatz) – günstigeren Sachverhalt aus, nämlich, dass er sämtliche abgehobenen und hiervor aufgeführten Geldbeträge an AX.________ weiterleitete. Dies in der Hoffnung, von dieser im Gegenzug für seine Grosszügigkeit ein auf ihn selbst lautendes Darlehen in Millionenhöhe zu erhalten. Etwas anderes kann dem Beschuldigten trotz gewisser Verdachtsmomente nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Wie die Vorinstanz im Weiteren zutreffend festhielt, erfolgten die Geldzahlungen an AX.