WSG 18 587 f.; S. 118 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): - Es gibt keine einzige von AX.________ unterzeichnete Quittung. Dies bestritt A.________ denn auch nicht. Gegenüber der Staatsanwaltschaft sagte er dazu lediglich, er habe nicht "'pingelig' tun" wollen und deshalb nicht auf Quittungen bestanden.