als eine äusserst vermögende, in einem Steuerstrafverfahren verwickelte, potenzielle Kreditgeberin präsentierte. Mit der Vorinstanz ist ferner erstellt, dass der Beschuldigte total CHF 5'500.00 und EUR 279'188.92, gesamthaft umgerechnet also über CHF 300'000.00, in bar von den Konti der C.________ GmbH bezog. Entgegen der Vorinstanz erachtet es die Kammer jedoch nicht als erstellt, dass der Beschuldigte einen Teil der abgehobenen Gelder für sich selbst behielt und nicht an AX.________ übergab, auch wenn sich aus den objektiven Beweismitteln tatsächlich gewisse Verdachtsmomente ergeben, wie sie die Vorinstanz aufgezählt hat (pag. WSG 18 587 f.;